Sorry, hat ein bisschen länger gedauert...hatte nicht so viel Zeit in den letzten Tagen...
wäre schön, wenn du dir das mal anschauen könntest, ob das alles so stimmt und ob die Stellung der einzelnen Punkte so passen würden und so...;)
Einführung:
Wer allein ohne Beteiligung anderer Personen (Gesellschafter) selbstständig tätig ist, ist Einzelunternehmer.
Der Einzelunternehmer tätigt Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung mit vollem Risiko und setzt dazu sein eigenes Geld- und Sachkapital ein mit der Absicht Gewinn zu erzielen..
Firma:
In der Regel richtet sich die Firma des Einzelunternehmers nach dem Vor- und Nachnamen, aber es können auch Sach- bzw. Phantasiefirmen sein. Sie muss die Bezeichnung „eingetragener Kaufmann“ bzw. „eingetragene Kauffrau“ enthalten oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung.
Geschäftsführung:
Der Einzelunternehmer hat das Recht zur Geschäftsführung und liegt nur an ihm allein. Alle Anordnungen seiner Unternehmung trifft dieser alleine; es sei denn die Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) stehen im entgegen.
Vertretung:
Alle Rechtsgeschäfte mit Dritten (z.B. Kaufverträge) schließt der Einzelunternehmer selbst ab und hat somit das Recht auf Vertretung des Unternehmers gegenüber von Dritten.
Haftung:
Der Einzelunternehmer haftet allein für die eingegangenen Verbindlichkeiten mit seinen Geschäfts- sowie auch Privatvermögen unbeschränkt und unmittelbar.
Somit hat ein Einzelunternehmer ein sehr hohes Risiko.
Kapitalaufbringung:
Der Einzelunternehmer hat die Pflicht das Kapital zur Verfügung zu stellen. Jedoch ist die Höhe des Aufbringungskapitals nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es sollten aber ausreichend Finanzmittel vorhanden sein.
Gewinn- und Verlustverteilung:
Der Unternehmer hat das Recht auf den gesamten Gewinn. Er hat auch den Verlust allein zu tragen. Aber es herrscht keine gesetzliche Vorschrift für die Gewinn- und Verlustverteilung.
Kreditwürdigkeit:
Die Kreditwürdigkeit eines Einzelunternehmens hängt von verschiedenen Kriterien ab, z.B.
der persönlichen Zuverlässigkeit, beruflichen Erfahrungen, Kenntnissen und Fähigkeiten, sowie auch von der Leistungsfähigkeit und -willigkeit
Jedoch hat eine Einzelunternehmung in der Regel eine schlechte Kreditbasis.
Gründung:
Hierfür bestehen keine gesetzlichen Formvorschriften. Falls eine kaufmännische Einrichtung vom Unternehmer erfordert ist, so muss eine Eintragung ins Handelsregister stattfinden. Bei Einbringung von Grundstücken in die Unternehmung ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Anmeldung des Unternehmens:
Ein neu gegründetes Unternehmen muss bei folgenden öffentlichen Stellen angemeldet werden:
- Amtsgericht
- Gemeindebehörde
- Sozialversicherungsträger
Auflösung des Unternehmens:
Die Auflösungsentscheidung liegt allein beim Einzelunternehmer, es sei denn, das Unternehmen wird wegen Zahlungsunfähigkeit im Rahmen eines Insolvenzverfahrens aufgelöst.