Gesetzliche Haftpflicht

    • Offizieller Beitrag

    Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen

    privatrechtlichen Inhalts
    Das Rechtsemptinden, dass ein Verursacher eines Schadens zur Wiedergutmachung verpflichtet ist, ist so alt wie sich die Menschen eine Ordnung geben.


    Diese Schadenersatzpflicht wird Haftpflicht genannt.


    Die Haftpflicht ist daher die Verpflichtung zum Schadensersatz auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen.


    Dabei spielen die folgenden Begriffe eine Rolle:

    • Verschuldenshaftung (Haftung für eigenes Verschulden)
    • Haftung ohne eigenes Verschulden
    • Mitverschulden des Geschädigten
    • Beweislast
    • Keine Haftung trotz Verschulden (Gefälligkeitshandlungen)

    Verschuldenshaftung
    Die Schadenersatzpflicht für eigenes Verschulden ist im BGB geregelt.


    Im § 823 BGB heißt es:
    "Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet."


    Somit haftet der Verantwortliche nur, wenn ihm ein eigenes Verschulden anzulasten ist.


    Das heißt, er muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben.


    Die verschiedenen Grade des Verschuldens,

    • vorsätzlich,
    • grob fahrlässig
    • oder leicht fahrlässig,

    haben auf die Höhe der Schadenersatzpflicht zunächst keinen Einfluss.


    Somit kann im täglichen Leben schon eine kleine Unachtsamkeit im Alltag hohe Schadenersatzansprüche nach sich ziehen.


    Die Verpflichtung zum Schadenersatz ist dabei unbegrenzt. Das heißt, der Schädiger haftet bis zur Höhe des eingetretenen Schadens.